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   BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56   

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BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56 (https://dejure.org/1958,31)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1958 - VI C 360.56 (https://dejure.org/1958,31)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1958 - VI C 360.56 (https://dejure.org/1958,31)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 48
  • NJW 1960, 260 (Ls.)
  • MDR 1958, 868
  • DVBl 1959, 67
  • DÖV 1958, 906
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56
    Danach ist nicht ausgeschlossen, daß der Verwaltungsgerichtshof sich von dem lediglich im Bereich des Strafrechts noch anerkannten, im bürgerlichen Haftungsrecht aber nach herrschender Meinung zur Übersteigerung der Haftung führenden (vgl. BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] [142]; Lindenmeier ZHR 1950, 212) Begriff der Ursache im Sinne der "conditio sine qua non" hat leiten lassen.
  • BGH, 20.09.1956 - III ZR 79/55
    Auszug aus BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56
    In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1957, 223) hat das Oberverwaltungsgericht Münster (a.a.O.) mit Recht ausgesprochen, daß für Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen im allgemeinen die normale bei Dienstunfähigkeit, spätestens aber bei Erreichung der Altersgrenze zu gewahrende Dienstzeitversorgung vorgesehen ist und daß deshalb eine Begrenzung der gesetzlichen Haftung des Dienstherrn für Dienstunfälle gerechtfertigt sei.
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 ).
  • BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei

    Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).

    Hierauf dürfte zurückzuführen sein, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48 [49, 50]) unter Hinweis auf BSGE 1, 150 ff. ausgeführt hat, in der Sozialgerichtsbarkeit werde der trotz fehlenden Verschuldens gewährte Schadensausgleich für Betriebsunfälle in der Weise beschränkt, daß der Begriff der adäquaten Ursache, der schon enger als der der "conditio sine qua non" sei, weiter eingeengt werde, und zwar dadurch, daß nur solche Ursachen für rechtserheblich gehalten werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

    Daß auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge eine Begrenzung der Haftung des Dienstherrn ebenfalls gerechtfertigt ist, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 48 [49, 50]) überzeugend dargelegt.

  • BVerwG, 08.03.2004 - 2 B 54.03

    Anforderungen an die Ursächlichkeit i.S.d. Dienstunfallrechts - Kausalität

    Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 BVerwG 6 C 360.56 BVerwGE 7, 48 ).
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